Wer versichert den Firmenwagen?

Eine große Zahl von Arbeitnehmern benutzt für ihre berufliche Tätigkeit einen Firmenwagen. Das trifft nicht nur auf leitende Mitarbeiter zu, sondern auch auf Beschäftigte im Außendienst und ähnliche Berufsgruppen. Für den Firmenwagen gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für ein Privatfahrzeug, d. h., der Abschluss mindestens einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber bindend vorgeschrieben. Je nach Alter und Wert des Autos empfiehlt sich zusätzlich der Abschluss einer Teilkaskoversicherung und bei Neuwagen einer Vollkaskoversicherung. Bei einem Firmenwagen zahlt normalerweise der Arbeitgeber alle Beiträge, auch wenn der Arbeitnehmer die Erlaubnis hat, den Wagen für private Zwecke zu nutzen.

Auch wenn bei einem Firmenwagen der Arbeitgeber die Versicherungsprämien zahlt, sollte dieser trotzdem günstige Kfz-Versicherungen suchen. Eine gute Informationsquelle dafür ist das Internet. Dort gibt es viele Verbraucherportale, auf denen man Versicherungen miteinander vergleichen kann. Wenn ein Arbeitnehmer sich entscheidet, wegen seines Firmenwagens sein Privatfahrzeug aufzugeben, kann er seine Schadensfreiheitsklasse erhalten, wenn er seine eigene Kfz-Versicherung nicht kündigt, sondern den Vertrag lediglich ruhen lässt. Dadurch kann man seine private Schadensfreiheitsklasse bis zu sieben Jahre erhalten, danach sinkt sie jedes Jahr um eine Stufe.

Der persönliche Schadensfreiheitsrabatt des Arbeitnehmers kann auf die Kfz-Versicherung des Firmenwagens übertragen werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn die Nutzung eines Firmenwagens nicht mehr notwendig ist, kann der Arbeitnehmer seine Schadenfreiheitsklasse wieder zurückerhalten. Diese Regelung bedarf im Normalfall einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Parteien, die der Versicherung vorzulegen sind. Die finanziellen Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die erlaubte private Nutzung des Firmenwagens hat, müssen versteuert werden, entweder pauschal mit 1 % des Neuwagenpreises pro Monat oder durch die genaue Abrechnung aller Privatfahrten durch ein Fahrtenbuch. Übrigens sind bei selbst verschuldeten Unfällen alle Insassen des Fahrzeugs (außer dem Fahrer) durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt, selbst, wenn es sich nicht um Firmenangehörige handelt. Ein Unfall oder eine Beschädigung des Fahrzeugs muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

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