Wenn der Chef kein Auto stellt
Arbeitnehmer, die mit einem Dienstfahrzeug ausgestattet sind, werden häufig beneidet. Dabei ist es keineswegs so, dass sie damit ein Geschenk erhielten. Sie müssen dafür Steuern an das Finanzamt entrichten. Der Betrag errechnet sich aus dem Wert des Fahrzeugs. Das Ergebnis gilt als zu versteuerndes Einkommen und erhöht die Steuerlast des Arbeitnehmers.
Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug mindern die Steuerlast
Falls ein Arbeitgeber nicht gewillt ist, einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, kann der Arbeitnehmer die Kosten für das Fahrzeug steuerlich geltend machen. Das sind nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch Dienstreisen, die nicht durch den Arbeitgeber ersetzt wurden, erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an. Der Steuerzahler ist aber verpflichtet, den Nachweis über jede Fahrt zu erbringen. Das Führen eines Fahrtenbuches ist dann unerlässlich.
Kosten, die durch das Halten des Fahrzeugs entstehen, kann der Steuerzahler ebenfalls geltend machen. Das kommt allerdings auf die Häufigkeit der Nutzung zu dienstlichen Zwecken an. Zu den Fahrzeugkosten zählen neben der Versicherung Kfz auch Verschleißteile des Kraftfahrzeugs. Der Steuerzahler steht dabei aber immer in der Pflicht, alle Kosten zu belegen.
Selbst wenn der Arbeitgeber keinen Dienstwagen stellt, muss der Steuerzahler die Kosten für den beruflich genutzten Wagen nicht alleine tragen. Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall Vergünstigungen vor. Es ist also nicht immer ein finanzieller Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Auto von seinem Chef gestellt bekommt. Auf der einen Seite muss der Dienstwagen als Einnahme versteuert werden und auf der anderen Seite kann das private Fahrzeug bei der dienstlichen Nutzung die Höhe der Steuern mindern. Der Unterschied bei den Kosten für den Einzelnen fällt häufig nur gering aus.