Wann ist die außerordentliche Kündigung rechtens?

Als eine außerordentliche Kündigung versteht man eine Kündigung, die nicht den im Arbeitsvertrag festgelegten Regelungen entspricht. Die häufigste Variante dieser Kündigungsart ist die fristlose Kündigung, die im Gegensatz zur fristgerechten Kündigung steht. Gesetzlich ist festgelegt, dass eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, welcher das Einhalten der zuvor vereinbarten Frist nicht zumutbar macht. Es gilt zu beachten, dass der Kündigende diese triftigen Gründe innerhalb von zwei Wochen vorlegen muss. Die Kündigung muss in schriftlicher Form vor Ablauf der Frist beim Adressaten eingegangen sein. Vor allem, wenn die außerordentliche Kündigung verhaltensbedingter Natur ist, sind aussagekräftige und belegbare Gründe vorzulegen. Andere Maßnahmen sollten zunächst berücksichtigt und die Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn sie als einzige zumutbare Lösung für beide Parteien gilt. Wurden beispielsweise arbeitsvertraglich vereinbarte Pflichten auf gravierende Weise verletzt, so stellt dies einen ausreichenden Grund für eine nicht fristgerechte Kündigung dar.

Eine außerordentliche Kündigung trifft einen Arbeitnehmer in der Regel schwer, aber auch ein Arbeitgeber kann davon betroffen sein. Sie ist nicht immer rechtens und bringt einige Besonderheiten mit sich, über die man sich am besten schon zu Anfang des Arbeitsverhältnisses informiert. Hilfreich kann hierbei das Internet sein, welches vor allem zu Finanzthemen wie dem Zinsvergleich oder zu arbeitsrechtlichen und alltäglichen Themen eine ergiebige Informationsquelle darstellt.

Liegt eine außerordentliche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers vor, so darf der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch machen, den Fall vor ein Arbeitsgericht zu bringen. Dieses wird die vorliegenden Gründe einer Einzelfallprüfung unterziehen. Ein Arbeitnehmer hat ebenfalls die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Bei Verstößen wie beispielsweise unpünktlicher Gehaltszahlung oder grober Fehlbehandlung muss jedoch zunächst eine offizielle, schriftliche Abmahnung eingereicht werden, bevor als letzte Option die Kündigung genutzt wird. Diese Abmahnung ist eine Voraussetzung, da sie die Möglichkeit einer Verhaltensbesserung mit sich bringt.

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