Zeugnisformulierungen müssen positiv gehalten sein
In Paragraf 109 der Gewerbeordnung heißt es sinngemäß,dass ein Zeugnis verständlich und klar verfasst sein und nur die Aussage beinhalten soll, die direkt aus dem Wortlaut zu entnehmen sei. Die Idee des Gesetzgebers ist es somit, dass gute Leistungen des Arbeitnehmers positiv formuliert werden und schlechte Leistungen entsprechend sachgerecht erwähnt werden mögen.
Nun verhalten sich jedoch manche Arbeitnehmer nicht genau danach. Nämlich sie verwenden neutrale bzw. positive Formulierungen, die jedoch tatsächlich negativ gemeint sind. Mit anderen Worten: Sie nutzen bestimmte sprachliche Wendungen, die den Bewerber selbst in Sicherheit wiegen, jedoch einen zukünftigen Arbeitgeber vor diesem eindeutig warnen sollen. Internetseiten bieten Kataloge von konkreten „Übersetzungen“ an – wie verbindlich diese sind, ist jedoch nicht festgelegt.
Jedem Empfänger eines Arbeitszeugnisses wird somit empfohlen: Man lege dieses einem juristischen Berater des Arbeitsamtes vor. Entdeckt dieser nun oben erwähnte Formulierungen, die entweder nicht „verständlich und klar“ gehalten oder die im Zweifel gegen den Bewerber auszulegen sind, kann und sollte man den ehemaligen Arbeitgeber darauf hinweisen und um Korrektur bitten. Das Vorgehen, einen fachlich versierten Dritten zur Beurteilung eines solchen Zeugnisses hinzuzuziehen, vermeidet somit generell Missverständnisse oder Komplikationen bei weiteren Bewerbungsverfahren.
Die Vorfreude, ein Arbeitszeugnis sei rundweg als ehrliche Empfehlung gemeint, kann sich durch bestimmte inhaltliche Aspekte bereits ergeben, nämlich wenn der Arbeitgeber optional
a) den Führungsstil
b) die Leistungen
c) die Teamfähigkeit
d) die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen
des Mitarbeiters als definitiv positiv beurteilt – am besten dies durch Beispiele verdeutlicht. Ebenso zählen hier
e) Glückwünsche
des Arbeitgebers an den Mitarbeiter und dessen Zukunft, die bereits auf den ersten Blick ein Zeugnis als höchst zukunftsförderlich erahnen lassen.
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