Journalismus und das Presserecht – Lexikon presserechtlicher Grundbegriffe
Was sich hinter Begriffen wie Akkreditierung, Gegendarstellung oder Leistungsschutzrecht verbirgt, ist jedem gelernten Journalisten klar. Im Internet agieren aber nicht nur gut ausgebildete Reporter und Journalisten, sondern auch viele Seitenbetreiber, die Webshops führen oder andere an ihrem Wissen und ihren Erfahrungen teilhaben lassen. Sie alle nutzen Bilder, Informationen und Texte um ihr Angebot oder Anliegen zu verbreiten und verletzen dabei zum Teil unwissentlich das Presserecht. Ein Verstoß gegen geltendes Recht kann verschiedene Folgen haben und wer sich nicht selbst informiert, tappt schnell in die Urheberrechtsfalle oder verletzt das Persönlichkeitsrecht von anderen.
Inhaltsverzeichnis
Wer veröffentlicht, sollte die Grundbegriffe kennen
Dass fremde Bilder nicht einfach kopiert und auf der eigenen Seite veröffentlicht werden dürfen, hat sich inzwischen auch bei den privaten Bloggern herumgesprochen, doch auch eigene Bilder dürfen nicht immer verwendet werden. Sind Personen darauf zu erkennen, deren Erlaubnis nicht eingeholt wurde, wird das Persönlichkeitsrecht anderer verletzt. Bei recherchierten Geschichten über Unternehmen oder Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, gilt darüber hinaus eine besondere Sorgfaltspflicht und hier finden Sie ein Lexikon presserechtlicher Grundbegriffe, das alle wichtigen Aspekte für Blogger und Journalisten erläutert.
Urheberrecht, Unschuldsvermutung und Richtigstellung sind Säulen der Demokratie
Über das Urheberrecht sind schon viele Webseitenbetreiber gestolpert, denn Bilder und Texte fremder Quellen dürfen in keinen Fall ungefragt genutzt werden. Viele Journalisten und Fotografen schützen ihre Werke selbst, indem sie nach Kopien im Netz suchen und so manchem Shopbetreiber oder Blogger sind schon Anwaltsschreiben in Haus geflattert, weil er sich nicht an geltendes Recht gehalten hat. Die Unschuldsvermutung ist ebenfalls ein großes Thema, denn wer über Gerichtsprozesse berichtet, darf den Angeklagten nur als mutmaßlichen Täter bezeichnen und ihn nicht vorverurteilen, auch wenn die Beweislast gegen ihn erdrückend hoch ist. Für falsche Behauptungen kann eine Richtigstellung verlangt werden, die dann auch veröffentlich werden muss und zu persönlichen Bewertungen von Unternehmen, Dienstleistern oder Produkten gab es erst kürzlich ein Urteil.
Schlechte Bewertungen auf Portalen sind meist freie Meinungsäußerungen
Im Januar 2014 hat das Landgericht München entschieden, dass Bewertungen von Nutzern auf Portalen der persönlichen Meinungsäußerung unterliegen und eine Löschung nicht verlangt werden kann. Ein von der Meinungsfreiheit geschütztes Werturteil, das subjektiv empfunden wurde, kann nicht als unwahr oder wahr eingestuft werden und damit besteht kein Recht auf Löschung. Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen, Dienstleister oder die Konkurrenz willkürlich negativ dargestellt werden dürfen, denn wenn eine Meinung sich auch als Tatsachenbehauptung auslegen lässt, kann der Betroffene durchaus eine Löschung verlangen.
Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0