Sonderurlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes
Die Geburt eines Kindes ist für den werdenden Vater ein Verhinderungsgrund. So zumindest formuliert der Gesetzgeber das Recht auf Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes. Im § 616 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht, dass die Geburt eines eigenen Kindes den Vater einen Anspruch auf Freistellung gibt. Die Dauer der Freistellung wird darin nicht festgelegt, lediglich dass es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt.
Die meisten Arbeitgeber reagieren gelassen und freundlich, wenn Sonderurlaub für die Geburt des Kindes beantragt wird und gönnen ihren Angestellten ein oder zwei Tage zusätzlichen Urlaub. In den meisten Fällen reicht dieser Zeitraum auch aus und muss nicht verlängert werden. Dabei gilt allerdings, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Mutter und Vater des Kindes miteinander verheiratet sind. Ist dies nicht der Fall, regelt der Tarifvertrag das Recht auf Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes.
Damit der Sonderurlaub für den Arbeitgeber nicht aus heiterem Himmel kommt, sollten werdende Väter bereits frühzeitig mit der Personalabteilung absprechen, dass spontan ein Tag Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, wenn das Kind zur Welt kommt. Da der Geburtstermin sich nicht genau bestimmen lässt, reicht oft die Angabe einer Zeitspanne von einer Woche vor und nach dem errechneten Termin. Sollte sich kurzfristig etwas ändern, reicht eine mündliche Bekanntgabe beim Arbeitgeber meist aus. Die Geburtskarten für das freudige Ereignis lassen sich schon einige Tage vorher vorbereiten, so dass nur noch ein Foto und die persönlichen Angaben eingefügt werden müssen, und dann alle Familienmitglieder und Freude zeitnah von der Ankunft des neuen Erdenbürgers in Kenntnis gesetzt werden können.









